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Überbrückungshilfe IV - erweitert bis Juni 2022

Ab sofort besteht die Möglichkeit für Corona betroffene Unternehmen, einen Antrag auf weitere Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe IV - erweitert) für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 zu stellen. Die Überbrückungshilfe IV schließt sich damit nahtlos an die Überbrückungshilfe III plus an. Der Antrag ist von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer elektronisch einzureichen.

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die

einen Umsatzrückgang in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2022 von mindestens 40% jeweils im Vergleich zu den Vorjahresmonaten, zu verzeichnen haben.

Umsatzrückgang größer 70% / Zuschuss 90% / Zuschuss 100% / Zuschuss bis zu 140%
Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% / Zuschuss 60%
Umsatzrückgang größer 30% / Zuschuss 40%

Bitte beauftragen Sie uns mit der Antragstellung per rechts eingeblendetem Formular und prüfen Sie vorab, ob Sie uns alle Verträge, Belege und Kosten bereits vollständig mitgeteilt haben, die relevant sein können.

Bearbeitungshinweis:
Wir haben die letzten Wochen genutzt, um die Bearbeitung der Aufträge weitestgehend elektronisch unterstützt abwickeln zu können. Dennoch können wir, auch unter Einsatz von zwei Vollzeitkräften nicht ausschließen, dass es zu zeitlichen Verzögerung bei der Bearbeitung kommen wird und bitten dafür um Ihr Verständnis. (Die Bearbeitung erfolgt aufgrund der Anweisung der Bundessteuerberaterkammer nach Eingangsdatum der Beauftragung).

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