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Überbrückungshilfe III plus - Fortsetzung der Förderung

Ab sofort besteht die Möglichkeit für Corona betroffene Unternehmen, einen Antrag auf weitere Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III) für die Monate November 2020 bis Juni 2021 zu stellen. Die Überbrückungshilfe III schließt sich damit nahtlos an die Überbrückungshilfe II an und überlappt sogar die Monate November / Dezember 2020 (Günstigerprüfung). Der Antrag ist von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer elektronisch einzureichen.

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die

einen coronabedingten Umsatzrückgang in einem Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 von mindestens 30%

jeweils im Vergleich zu den Vorjahresmonaten, zu verzeichnen haben.

Der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten (der Begriff wurde im Vergleich zur ÜII erweitert) beträgt:

Umsatzrückgang größer 70% / Zuschuss 90% / Update zum 01.04.2021: 100%
Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% / Zuschuss 60%
Umsatzrückgang größer 30% / Zuschuss 40%
ggf. zusätzlich pauschaler Eigenkapitalzuschuss von bis zu 40% auf bestimmte Fixkosten

Bitte beauftragen Sie uns mit der Antragstellung per rechts eingeblendetem Formular und prüfen Sie vorab, ob Sie uns alle Verträge, Belege und Kosten bereits vollständig mitgeteilt haben, die relevant sein können.

Bearbeitungshinweis:
Wir haben die letzten Wochen genutzt, um die Bearbeitung der Aufträge weitestgehend elektronisch unterstützt abwickeln zu können. Dennoch können wir nicht ausschließen, dass es zu zeitlichen Verzögerung bei der Bearbeitung kommen wird und bitten dafür um Ihr Verständnis. (Die Bearbeitung erfolgt aufgrund der Anweisung der Bundessteuerberaterkammer nach Eingangsdatum der Beauftragung).

Die sogenannte Posistivliste

Aufgrund von internen und nicht rechtsverbindlichen Besprechungen des DEHOGA-Verbandes mit den Ministerien wurde eine sog. Positivliste für Digitalisierungs & Hygienemaßnahmen erarbeitet, auf deren Basis Einzelfragen zur Förderfähigkeit bestimmter Kosten geklärt werden soll.

Sie können diese sog. Positivliste hier bei uns herunterladen. Wir geben jedoch vor einer Investitionsentscheidung zu bedenken, dass aufgrund dieser Listen keinerlei Rechtsanspruch besteht.

Auch handelt es sich bei dieser Liste um eine reine interne Arbeitsliste die nicht für die Veröffentlichung gedacht war und auch keinen Einzug in die FAQ´s finden wird. Es besteht daher stets die Gefahr, dass die Liste falsch oder unvollständig ist. Sie kann Ihnen dennoch als Orientierungshilfe dienen.

Saison- und verderbliche Ware

Erstmals bei der Überbrückungshilfe III besteht die Möglichkeit für verderbliche oder Saisonware einer Förderung für die zu vernichtende oder abzuschreibende Ware zu erhalten. Berechtigte Branchen sind seit dem 01.04.2021: Einzelhändler, Hersteller, professionelle Verwender und die Gastronomie.

Damit besteht erstmals die Möglichkeit auch in der Gastronomie z.B. die vernichteten Lebensmittel erstattet zu bekommen. Ähnlich dürfte es sich bei verdorbenen Kosmetikartikeln (Friseur, Kosmetik, usw.) oder einem Einzelhändler für Schuhe o.Ä. verhalten.

Wir regen an nicht mehr zu gebrauchende Ware umsatzsteuerfrei zu spenden und bitten Sie uns im Rahmen der Antragstellung die insbesondere die Vernichtungsprotokolle und Abschreibungsberechnungen zukommen zu lassen.

Veranstaltungsbranche

Führen Sie einen Veranstaltungsbetrieb? Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie in unserem Verzeichnis der berechtigten Branchen herausfinden.

Informationen zur Förderung der Digitalisierung:

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich). Unter diesen Voraussetzungen sind Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro erstattungsfähig . Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Information zur Förderung von Marketing und Werbekosten

Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

Was ist neu bzw. wurde geändert?

  • Update zum 01.04.2021: Es werden bis zu 100% gefördert und ggf. zusätzlich ein Eigenkapitalzuschuss ab dem 3 Monat zwischen 25% bis 40% gewährt.

  • Update zum 01.04.2021: Verderbliche Ware auch bei Gastronomie, Händler, Hersteller förderfähig.

  • Update zum 01.04.2021: Voraussetzung ist bei AG´s und Co. KG´s die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister.

  • Update zum 01.04.2021: Förderung fiktiver Fixkosten in der Veranstaltungsbrachen

  • Kein Anspruch wenn November / Dezemberhilfe beantragt wurde

  • Förderung von Soloselbständigen bis 7.500 EUR wenn im Hauptbetrieb oder Mitarbeiter vorhanden - Neustarthilfe

  • Förderung von 50% der Abschreibungsbeträge

  • Personalkosten werden mit 20% der Fixkosten pauschal berücksichtigt

  • Förderung von Investitionen in Digitalisierung (z.B. Online-Shop) mit max. 20.000 EURO

  • Förderung von Marketingkosten

  • Berücksichtigung von Verlusten aus verderblicher Ware und Saisonware

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