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Vorauszahlungsmanagement durchführen

Als Steuerzahler sollten Sie, wenn Sie betroffen sind, folgende Maßnahmen in vollem Umfang ergreifen:

Einkommen-/Körperschaft-/ Gewerbesteuer

Anpassung der Vorauszahlungen
Umsatzeinbrüche werden zwangsläufig zu sinkenden Gewinnen führen. Auf Antrag können daher Ihre Vorauszahlungen bereits rückwirkend ab dem 1.Quartal 2020 auf Null heruntergesetzt werden. Dies wird zu einer Erstattung der am 10.03. geleiteten Vorauszahlungen führen. Finanzämter stellen keine strengen Anforderungen an den Antrag. Hinsichtlich der Gewerbesteuer gilt es zu beachten, dass der Antrag auf Herabsetzung zu Vorauszahlungszwecke auch an das Finanzamt zu richten ist.

Stundung von Steuer(voraus)zahlungen
Haben Sie noch Steuerzahlungen für vorangegangene Jahre zu leisten, so können auf Antrag diese Zahlungen gestundet werden. Die Stundungen erfolgen in der Regel zinslos. Dies gilt auch für Nachzahlungen aus oder für das Jahr 2018.

Vorziehen der Veranlagung 2019?
Sollten Sie sich sicher ein, dass Ihnen bei Abgabe der Steuererklärung 2019 ein Guthaben entstehen wird, sollten Sie dringend mit uns in Kontakt treten. Wir werden alles daran setzen, Ihren Jahresabschluss samt Steuererklärungen vorzuziehen.

Pauschalierter Verlustrücktrag

Gem. BMF vom 23.04.2020 besteht ab sofort die Möglichkeit einen pauschal erwarteten Verlust des Jahres 2020 auf das Jahr 2019 zurück zu tragen, und damit eine Erstattung geleisteter Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erhalten. Gewerbesteuerlich ist kein Verlustrücktrag möglich.

Soweit Sie für das Geschäftsjahr 2020 mit einem Verlust rechen und für 2019 Vorauszahlungen geleistet haben sowie diese Vorauszahlungen 2019 auch angemessen waren, sollten Sie uns damit beauftragen einen pauschalierten Verlustrücktrag zu beantragen. Dies können Sie hier erledigen.

Umsatzsteuer

Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2020
Regelmäßig haben Sie als Unternehmer spätestens im Februar eine Umsatzsteuersondervorauzahlung, oder auch 1/11tel genannt, an das Finanzamt gezahlt. Damit hatten Sie die Möglichkeit die USt-Voranmeldung einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben, abzugeben. Da die Frist zur Abgabe der Voranmeldung ohnehin verlängert wird, können Sie sich auf Antrag die Vorauszahlung ausnahmsweise wieder zurückzahlen lassen.

Antrag auf Stundung von Umsatzsteuer
Ja die Finanzämter sind angehalten auch Umsatzsteuerzahlungen zu Stunden, analog zur Einkommen- und Gewerbesteuer.

Corona-Prämie für Arbeitnehmer i.H.v. 1.500 EUR

Seit dem 03.04.2020 besteht die Möglichkeit zusätzlich zum Arbeitslohn eine Bonuszahlung an Arbeitnehmer zu leisten. Der Zuschuss kann auch zum KUG gegeben werden, ohne dass dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Ja die Prämie kann auch an Mini-Jobber ausgezahlt werden. Hier gehts zur Lohnanweisung an das Team der Steuerkanzlei. PS: Die Prämie ist nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt.

Sozialversicherung

Stundung der Beiträge
Nach Gesetzesbeschluss vom 25.03.2020 besteht für betroffene Firmen die Möglichkeit die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für die Monate März und April stunden zu lassen. Alle Voraussetzungen finden Sie in unserem Stundungsantrag (Formulare & Links).

Sonstige Maßnahmen

Lohnsteuerstundung? Kapitalertragssteuerstundung?
Nein, weder Lohn- noch Kapitalertragsteuer kann grundsätzlich gestundet werden. Diese ist daher grundsätzlich zu entrichten. ABER:

Vollstreckungsmaßnahmen?
Die Finanzämter sind gehalten, bis zum 31.12.2020 keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen für bereits rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende Steuern durchzuführen. Dadurch entstehende Säumniszuschläge sind zu erlassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Vollstreckungsschuldner die Betroffenheit von Corona dem Finanzamt anzeigt. Wir empfehlen in jedem Fall einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen.

Fristverlängerung?
Auch für die Abgabe der noch offenen Steuererklärungen 2018, welche ursprünglich bei steuerlich vertretenen Mandanten bis zum 29.02.2020 einzureichen gewesen wären, werden bis zum 31.05.2020 keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

Kinderbonus 300 Euro
Das Kindergeld wird einmalig um 300 Euro je Kind aufgestockt. Für Besserverdiener wird die Zahlung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, so dass diese die Einmalzahlung quasi mit der Einkommensteuererklärung zurückzahlen werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag wird von knapp 1.900 Euro auf 4.000 Euro erhöht für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Degressive Abschreibung ist wieder da
Wiedereinführung, befristet einer degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter von bis zu 25% im ersten Jahr.

Optionales Körperschaftsteuerrecht für Personengesellschaften
Noch wenig Infos zu dieser Optionsmöglichkeit bekannt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Änderung der Umsatzsteuersätze

In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 werden die Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt. Eines ist klar: Die Umsetzung wird uns vor einige große Herausforderungen stellen. Auch wenn wir noch auf Vereinfachungen hoffen, haben wir uns Gedanken gemacht, was jetzt unmittelbar zu tun ist. Die nachfolgende Liste ist dabei zum jetzigen Stand sicherlich nicht abschließend, soll Ihnen jedoch erste Handlungsempfehlungen geben.

Grundsätzlich gilt: Die Senkung gilt für ab dem 01.07.2020 ausgeführte Lieferungen oder Leistungen. Eine Bestellung, Zahlung, Rechnungsstellung ist nicht maßgeblich! Dies gilt auch für Skonti. Prüfen Sie daher den "Leistungszeitpunkt" genau und gestalten Sie z.B. den Auslieferungszeitpunkt.

  • Dauerrechnungen z.B. in der Form von Miet-, Pacht- od. Leasingverträgen müssen angepasst werden. Warum? Ein zu hoher Mehrwertsteuerausweis führt zur Haftung. In bereits bekannter Art- und Weise, stellen wir Ihnen ein Formular bereit, mit dem Sie Ihre Dauerrechnungen simpel anpassen können. Prüfen Sie auch unbedingt ob Sie eine sog. Nettopreisregelung vereinbart haben.

  • Anzahlungen für Leistungen/Lieferungen im o.g. Zeitraum die vor dem 01.07. geleiset wurden, unterliegen z.B. im Rahmen der Schlussrechnung insgesamt dem ermäßigten Steuersatz. Umgekehrt gilt dies natürlich auch für Anzahlungen innerhalb des Zeitraums 01.07 - 31.12. die für Leistungen nach dem 31.12.2020 geleistet werden. Hier kommt der "normale" Steuersatz zur Anwendung.

  • Jahresleistungen wie z.B. Lizenzverträge, Jahresmitgliedsbeiträge gelten als am 30.12. insgesamt ausgeführt. Diese unterliegen somit für das gesamte Jahr dem reduzierten Steuersatz.

  • Programmieren Sie frühzeitig Ihre Kassensysteme und Fakturierungsprogramme. Tipp: Sollten Sie ausschließlich mit Privatkunden zu tun haben, dann könnten Sie ggf. für den Zeitraum auf einen Ausweis der Mehrwertsteuer ganz verzichten. Warum? Wird eine zu hohe Steuer ausgewiesen, schuldet der Unternehmer diese, obwohl der Privatkunde ohnehin keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Passen Sie auch Reverse-Charge-Vorgänge in den Fakturierungsprogrammen an.

  • Einzweck-Gutscheine: Da der Mehrwertsteuersatz auch bei Einzweckgutscheinen nun plötzlich nicht mehr feststeht (der Zeitpunkt der Einlösung/Leistung/Lieferung bestimmt den Steuersatz), müsste die Umsatzsteuer aus dem Verkauf nicht wie bisher bereits bei Verkauf des Gutscheins, sondern erst bei Einlösung fällig werden.

  • Prüfen Sie im o.g. Zeitraum die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen besonders genau.

  • Jahres-Boni und Leasing-Sonderzahlungen sind hinsichtlich der Mehrwertsteuer aufzuteilen.

  • Pauschalpreise wie z.B. Businesspakete bei Übernachtung und Frühstück müssen für eine interne Aufteilung ggf. neu kalkuliert werden.

  • Der PKW-Eigenverbrauch sowie die Mitarbeiterüberlassung von Firmenwägen unterliegen ebenfalls den reduzierten Steuer-Sätzen.

  • Hinsichtlich von Bauleistungen dürften dieselben Grundsätze wie bei der Umstellung des Steuersatzes im Jahr 2007 gelten. Zu diesem Spezialthema kommen Sie bitte auf uns zu.

Schieben Sie Anpassungen nicht auf die lange Bank, denn derzeit können wir, an im Raum stehende Vereinfachungen, noch nicht wirklich glauben. Selbstverständlich halten wir Sie weiterhin auf dem Laufenden.

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