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Die Schlussabrechnung steht an! 

Schlussabrechnung für Corona Hilfen - WICHTIG !

Sie haben in den letzten zwei Jahren Corona-Wirtschaftshilfen (z.B. Überbrückungshilfe, November-/ Dezemberhilfe usw.) erhalten? Dann stehen für Sie nun die sog. "Schlussabrechnungen" an. Das Fristende für die Einreichung wurde auf den 30.06.2023 bestimmt.

Darüber hinaus ist nur noch im Ausnahmefall eine Fristverlängerung möglich. Wird bis dahin keine Schlussabrechnung eingereicht, ist die bisher vorläufig bewilligte Beihilfe in voller Höhe zurückzuzahlen und zu verzinsen.

Wir stehen Ihnen weiter zur Seite, nun jedoch in der Rolle des sog. "Prüfenden Dritten", der Ihre Daten plausibilisiert und an die Bewilligungsstelle übermittelt. Sie können uns mit dieser Tätigkeit bis zum 15.04.2023 beauftragen.

Bitte beachten Sie: Nach dem 15.04.2023 können wir leider aus Kapazitätsgründen keine Bearbeitung mehr garantieren und müssen eine Beauftragung ablehnen.

Dem prüfenden Dritten fällt die Aufgabe zu, für ihre Mandanten die Verfahren zu Ende zu führen und eine plausible Schlussabrechnung auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu beachten:

Die Schlussabrechnung ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Antragsteller die erlangten Wirtschaftshilfen behalten dürfen. Ohne Schlussabrechnung müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden.

Die Schlussabrechnung der Überbrückungs- sowie der November- und Dezemberhilfe erfolgt in zwei „Paketen“. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I–III sowie die November- und Dezemberhilfe muss gebündelt im Paket 1, die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und IV gebündelt

im Paket 2 über die Plattform ueberbrückungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden.

Die technischen Voraussetzungen für die Einreichung liegen bisher nur für Paket 1 vor. Die Freischaltung für das Paket 2 steht aus (Stand: 18.10.2022).

In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Der nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle erlassene Schlussbescheid enthält die endgültige Förderhöhe.

Dann zeigt sich, ob der Antragstellende erhaltene Mittel ganz oder teilweise zurückzahlen muss, eine Nachzahlung

erhält (außer bei der Überbrückungshilfe I) oder eine Punktlandung geglückt ist.

Sollte es zum Streit mit den zuständigen Behörden über die Förderhöhe von Corona-Wirtschaftshilfen kommen, sind Steuerberater als prüfende Dritte als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt.

Die Schlussabrechnung zu den Überbrückungs- sowie den November- und Dezemberhilfen muss bis zum 30.6.2023 durchgeführt worden sein.

Achtung: Für die Endabrechnung der Neustarthilfen gilt die Fristverlängerung bis zum 30.6.2023 nicht.

Für Endabrechnungen, die durch prüfende Dritte durchgeführt werden, ist Fristende der 31.12.2022

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