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Mandanten-Portal 

Hier gelangen Sie zu unserem Mandanten-Portal, welches Sie auch über unsere APP für iOS und Android nutzen können. Alle Lohn und Buchhaltungs- sowie Jahresabschlussmandanten kommunizieren über dieses Portal. Hier können wir absolut sicher Dateien, Schriftverkehr, Bescheide und Jahresabschlüsse austauschen. Auch können wir hier die offenen, auch gegenseitigen Aufgaben und Anfragen einsehen und bearbeiten. Sie zukünftig uns auch fehlende Belege direkt in Unternehmen-Online oder meine Steuern hinterlegen. Wie kommen Sie ins Portal? Genauso wie Sie es gewohnt sind. Sie nutzen dafür die Legitimation über Ihre Datev-Smart-Login-App.

Smart-Login (iOS)

Mit der Smart-Login-App legitimieren Sie sich für den Login in unserem Portal

Kanzlei-Drive-App

Die Kanzleidrive-App ermöglicht Ihnen die Nutzung des Portals auf dem Handy oder auf dem Tablett.

Smart-Login-App (Android)

Hier laden Sie die Smart-Login-App vom google playstore herunter.

Austausch von Schriftverkehr und Post

Über das Portal stellen wir die für Sie relevanten Dokumente bereit. Diese reichen von Bescheiden bis hin zu Informationen für Ihren Jahresabschluss und Verträgen.

Kleinbetragsrechnung

Für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro wird auch zukünftig keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung existieren. Gleiches gilt auch für Fahrausweise i.S.d. § 33 UStDV. Dies gilt ohne zeitliche Beschränkung.

Was ist mit Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer sind ab 2028 verpflichtet das E-Rechnungsformat zu nutzen. Bis einschließlich 2027 besteht aufgrund der Übergangsregelung keine Verpflichtung.

PV-Anlagenbetreiber

Betreiber von PV-Anlagen die noch zur Umsatzsteuer optiert haben, sind verpflichtet die E-Rechnungsformate zu verwenden. Im Regelfall dürfte eine Abrechnung des Einspeisungsempfängers im Gutschritsverfahren weiterhin möglich sein.

Aufgaben

Wenn Sie von uns Informationen, Unterlagen oder Auskünfte benötigen, stellen Sie uns über das Portal eine Aufgabe ein. Ihr zuständiger Sachbearbeiter erhält umgehend eine Information. So vermeiden wir zukünftig unnötigen E-mail-Verkehr.

Dauerrechnungen

Häufig wurden gerade bei Pachtverträgen Papierverträge als Dauerrechnung ausgestaltet, d.h. z.B. auch mit einer Rechnungsnummer versehen. Oft wurden hier keine zusätzlichen Rechnungen gestellt. Auch hier wird es zukünftig notwendig sein E-Rechnungen zusätzlich zum Vertrag auszustellen.

Sind Vermieter betroffen?

Wenn Sie als Vermieter berechtigter Weise zur Umsatzsteuer optiert haben und Mehrwertsteuer ausweisen, sind sie obwohl dies aus ihrer Sicht im Privatvermögen passiert auch verpflichtet eine E-Rechnung auszustellen.

Anhänge und Verweise in E-Rechnungen

Auch hier sollte es zukünftig weiter möglich sein auf Anhänge oder Verweise zur E-Rechnung hinzuweisen. Hier besteht derzeit kein gesetzlicher Hinderungsgrund. Somit können in der Email nicht nur die Rechnung selbst sondern auch Anhänge mit übersandt werden.

Wen trifft die Pflicht

Grds. jeden Unternehmer der Rechnungen im sogenannten B2B Bereich schreibt. Dabei muss es sich derzeit noch um einen Umsatz zwischen zwei inländische Unternehmer handeln.

Ausnahmen

Gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro. Ebenfalls nicht für B2C Umsätze mit Privatpersonen.

Eine Ausnahme besteht auch für Unternehmer die nur nach § 4 Nr. 8ff UStG steuerfrei Ausgangsumsätze haben. (z.B. Ärzte, Praxen usw.)

Was ist mit § 13b UStG Rechnungen

Die E-Rechnungspflicht gilt unabhängig vom Steuerschuldner. Daher muss auch bei Übergang der Steuerschuldnerschaft eine E-Rechnung vom leistenden Unternehmer ausgestellt werden.

Rechnungsberichtigung

Rechnungsberichtigungen sind weiterhin zulässig. Wichtig bleibt dass die Berichtigung durch den ursprünglichen Rechnungsaussteller erfolgt und nicht vom Rechnungsempfänger.

Vorsteuerabzug

Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Daher ist damit zu rechnen, dass die deutsche Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug vom Erhalt einer E-Rechnung abhängig machen wird.

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  • Verhör(t) - Steuerthemen auf der Spur: Podcast: "Kein Porsche auf Kosten der Mitarbeiter"

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  • FG Münster: Bewertung von Forderungen

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  • DStV: Pläne der Bundesregierung zur Einführung einer Registrierkassenpflicht

    Der Koalitionsvertrag sieht für bestimmte Unternehmen eine verpflichtende Nutzung von Registrierkassen vor. An anderer Stelle weisen die Koalitionäre auf eine Evaluierung der bestehenden Pflichten hin, um im Anschluss daran weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterstützt das Ziel, Steuerhinterziehung einzudämmen – die bisherigen Aussagen lassen jedoch viele Frage offen.Mehr zum Thema 'Kassenführung'...Mehr zum Thema 'Abgabenordnung'...Mehr zum Thema 'Buchführung'...

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